Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Digutec UG (haftungsbeschränkt)

Gültig ab dem 01.01.2014
                                         
§1 Allgemeines
Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstige rechtsgeschäftlichen Handlungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§2 Zustandekommen des Kaufvertrages
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur unverbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.  
(2) Angebote haben eine Gültigkeit von max. 14 Tagen. Änderungen des Käufers werden erst nach Zustimmung der Verkäufers wirksam.
(4) Bei Vertragsabschluss anerkannte Preise sind dann zu ändern, wenn die EK-Preise des Verkäufers während der Auftragsausführung um mehr als 5% steigen.

§3 Transportkosten - Abnahme der Ware
(1) Die Transportkosten der Ware fallen ab der Versandstation dem Käufer zur Last. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt dem Käufer überlassen.
(2) Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so hat der Käufer keine Frachtkosten und Nebenkosten zu bezahlen. Jede Erhöhung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Verpackungsart, des Frachtweges o.ä. hat der Käufer zu tragen. Frachtersparnis bei nachträglicher Änderung des Bestimmungsortes oder anderer auf die Frachtkosten einwirkender Umstände wird nicht  vergütet.
(3) Werden Waren vom Lager des Verkäufers zur ausschließlichen Verfügung des Käufers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft (Abrufposten), so hat sie der Käufer innerhalb von 2 Wochen nach Meldung der Ankunft bzw. der Fertigstellung abzunehmen.
(4) Transportversicherungen und sonstige Versicherungen der Ware gehen zu Lasten des Käufers  und müssen ausdrücklich verlangt werden. (5) Bei Aufträgen ab EUR 3.000,-- sind wir berechtigt Abschlagszahlungen für die bis dahin fertiggestellten und gelieferten Arbeiten zu fordern. (6) Bei Verlegungsaufträgen ist der Materialeinkauf im voraus zu bezahlen.

§4 Gefahrenübergang
(1)Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Herstellerwerk bzw. das Lager des Verkäufers verlässt oder bei Übergabe an die Post, einer Spedition oder an einen anderen Frachtführer.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung hat der Käufer die Ware vor äußeren Einflüssen zu schützen (z.B. Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl) und ausreichend zu versichern.

§5 Lieferfrist
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung (Poststempel) und endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt (Ausgangsstempel) es sei denn, dass feste Liefertermine schriftlich vereinbart sind. Verlangt der Käufer nach Abgabe der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt.

§6 Mängelrüge
(1)Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Unterbleibt die Prüfung, so ist jegliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Mängel der Ware ausgeschlossen.
(2) Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 5 Werktagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort beim Käufer eingeht.
(3) Ist die Ware mangelhaft. so haben wir das Recht auf Nachbesserung. Falls diese erfolglos ist, so ist der Käufer berechtigt Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Lieferung mangelfreier Ware gegen Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Weitere Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
(4) Erfüllt die gelieferte Ware nicht die zugesicherten Eigenschaften, so muss der Käufer trotzdem den vollen Kaufpreis bezahlen, wenn sich herausstellt, dass der Fehler beim Hersteller des Produktes liegt.
(5) Eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Ware heben unsere Ersatzpflicht sowie unsere Garantie auf. Das gleiche gilt auch für nicht korrekt ausgeführte Wartungsarbeiten oder bei Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht der Originalspezifikation entsprechen. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlung.
(6) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb von 5 Werktagen nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Spätestens jedoch nach 6 Monaten nach Erhalt der Ware.
(7) Stellen wir bei der Reparatur fest, dass die Ware nicht defekt ist, so werden von uns Überprüfungs- und gegebenenfalls Versandkosten berechnet. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Rücksendungen werden nur frachtfrei angenommen. Die zurückgesandte oder zurückgegebene Ware muss sich in einem einwandfreien Zustand befinden ( Zubehör, Verpackung etc. ).

§7 Höhere Gewalt
Treten Ereignisse ein, die der Verkäufer an der Lieferung hindern, wie höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Krieg, Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden, Lieferschwierigkeiten des Lieferanten oder ähnliche Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so entfällt die Lieferungspflicht des Verkäufers für die Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes. Dies gilt auch für sogenannte FIX-Geschäfte. Dem Käufer stehen in diesem Fall keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zu.

§8 Abnahmeverzug des Käufers
(1)Gerät der Käufer mit der Abnahme der ordnungsgemäß gelieferten Ware in Verzug, so kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 7 Tage betragen muß, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(2) Bei Annahmeverzug ist der Verkäufer wahlweise auch berechtigt, innerhalb einer angemessenen verlängerten Lieferfrist gleichartige Ware zu den vereinbarten Bestimmungen zu liefern.

§9 Zahlungsfrist
(1) Die Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt zu zahlen. Bei  Neukunden und bei Beträgen bis EUR 250,-- wird stets Kasse gegen Ware bezahlt.    
(2) Wird die Zahlungsfrist überschritten, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, die gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens aber 2% Zinsen jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu verlangen.

§10 Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers
(1) Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Käufers im Zeitraum zwischen dem Zugang der Auftragsbestätigung und der Lieferung oder wird dem Verkäufer nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Käufers Bedenken bestehen, so ist der Verkäufer berechtigt, Zahlung vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

§11 Zahlung des Kaufpreises
(1) Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung dafür, dass Wechsel, Schecks oder andere zahlungshalber gegebene Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden.
(2) Die Gefahr der Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer oder an die von diesem angegebene Zahlstelle trägt der Käufer. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ist erst mit dem Eingang des Betrages beim Verkäufer, bei dessen Zahlstelle oder mit dem Eingang auf dessen Bank- oder Postscheckkonto erfüllt.  
(3) Wechsel werden nur unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit und gegen sofortige Vergütung der üblichen Diskontspesen und der sonstigen Gebühren hereingenommen.
(4)Der Lieferpreis ist stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen.
(5)Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen zu berechnen.

§12 Eigentumsvorbehalt
(1)Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen  des Verkäufers (nebst etwaigen Verzugszinsen und Vollstreckungskosten), aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in Haupt- und Nebensache, Eigentum des Verkäufers.
(2)Der Käufer tritt alle Ansprüche an den veräußerten Sachen bis zur Höhe des Kaufpreises an den Verkäufer ab.
(3)Der Käufer hat die Ware bis zur vollständigen Bezahlung sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer, Wasser zu versichern. Das gleiche gilt für Leihgeräte.
(4)Pfändungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat den Pfandgläubiger sofort von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Käufer ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen
(5) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Miteigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) an uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Geräte, an denen uns Miteigentum zusteht, werden nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen und sonstige Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezgl. der Vorbehaltware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt er bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, kein Rücktritt vom Vertrage vor. Der Käufer verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.  

§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenen Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Geschäft ist die Hansestadt Bremen.

§14 Arbeiten im Auftrag des Kunden
(1)Bei Datentranfers von einem Speichermedium auf ein anderes Speichermedium kann für einen eventuellen Datenverlust keine Haftung übernommen werden. Das gleiche gilt für alle Hard- und Softwarearbeiten an einem PC des Kunden.
(2)Der Kunde hat dafür zu sorgen, daß seine Daten ausreichend gegen Verlust geschützt sind (Datensicherung).
(3) Für Instandsetzungen und Reparaturen kann der endgültige Preis erst nach Fertigstellung der Arbeit festgestellt werden. Vorher angegebene Preise sind unverbindlich, es gelten jedoch die vorher einsehbaren Stundenverrechnungssätze des Auftragnehmers. Alle Gefahren aus solchen Arbeiten, insbesondere Datenverluste und andere Schäden trägt der Besteller. Eine Haftung für Inkompatibilität  von Rechnern zu weiteren Einzelteilen und umgekehrt ist ausgeschlossen,  falls wir nicht schriftlich diese bestätigt haben.

§15 Nichtigkeit einzelner Klauseln
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen davon unberührt.

§ 16 Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und für Rechtsbeziehungen mit dem Ausland das UN-Kaufrecht sowie die Inco Terms der jeweils neusten Fassung.